Ablass-Normen

ABLASS-NORMEN

  • 1. Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.

  • 2. Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.

  • 3. Niemand, der Ablässe gewinnt, kann sie anderen lebenden Personen zuwenden.

  • 4. Die Teilablässe wie die vollkommenen Ablässe können immer den Verstorbenen fürbittweise zugewendet werden.

  • 5. Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche zusätzlich ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er schon durch sein Tun erhält.

  • 6. Die Einteilung der Ablässe in persönliche, reale und lokale entfällt in Zukunft.
    Dadurch soll deutlicher herausgestellt werden, dass durch die Ablässe die Werke der Christgläubigen beschenkt werden, selbst wenn sie bisweilen an eine Sache oder an einen Ort gebunden werden

  • 7. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.

  • 8. In der Römischen Kurie ist allein der Apostolischen Pönitentiarie die Regelung der Ablassgewährung und des Gebrauchs von Ablässen übertragen, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre zu prüfen, was hinsichtlich der Ablässe die dogmatische Lehre betrifft.

  • 9. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.

  • 20.
    § 1: Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.

    § 2: Damit jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

  • 21.
    § 1: Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen.
    § 2: Dennoch kann der Christgläubige einen vollkommenen Ablass «in der Sterbestunde» gewinnen, auch dann, wenn er am gleichen Tag schon einen vollkommenen Ablass gewonnen hat.
    § 3: Ein Teilablass kann dagegen mehrmals am Tag gewonnen werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

  • 23.
    § 1: Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Frei sein. von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde erfordert.

    § 2: Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ablässe zu empfangen. Einmalige eucharistische Kommunion und einmaliges Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung eines einzigen vollkommenen Ablasses.

    § 3: Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorgeschriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kommunion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag wie das Werk zu legen.

    § 4: Wenn die innere Bereitung nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen, unbeschadet der Vorschrift der Normen 27 und 28 bezüglich der «Verhinderten», nicht erfüllt werden, so gewinnt man nur einen Teilablass.

    § 5: Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll genügt mit dem Beten eines «Vaterunser» und «Gegrüßet seist du, Maria» nach seiner Meinung; es ist jedoch dem einzelnen Gläubigen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen entsprechend seiner persönlichen Frömmigkeit und Verehrung.

  • 24. Wer bereits durch Gesetz oder Vorschrift zu einem Werk verpflichtet ist, kann mit dessen Verrichtung nicht zugleich einen Ablass gewinnen, sofern dies bei der Verleihung nicht ausdrücklich zugestanden worden ist. Wenn jedoch mit dem in der Beichte auferlegten Busswerk Ablässe verbunden sind, so können zugleich mit Ableistung der Buße die betreffenden Ablässe gewonnen werden.

Aus dem Büchlein: "Die Ablassgebete der katholischen Kirche", 130 Seiten (Mit kirchlicher Druckerlaubnis, Solothurn, 5. März 1999, Rudolf Schmid, Generalvikar), Christiana-Verlag, CH-8260 Stein am Rhein, ISBN 978-3-7171-0776-7