Drei allgemeine Gewährungen

  • 1. Drei Ablassgewährungen sollen besonders erwähnt werden. In ihnen soll der Gläubige einen Ansporn finden, die Tätigkeiten seines täglichen Lebens mit christlichem Geist zu durchformen und in seiner Lebensführung nach der vollkommenen Liebe zu streben.

  • 2. In der ersten und zweiten Gewährung sind mehrere Einzelbewilligungen der früheren Ordnung zusammengefasst.
    Die dritte Gewährung ist gerade in unserer Zeit von Bedeutung, in der es über das ohnehin abgeminderte Fasten- und Abstinenzgebot hinaus höchst wünschenswert ist, dass die Gläubigen zur Buße angehalten werden.

  • 3. Diese drei Gewährungen sind allgemeiner Natur und jede einzelne von ihnen ist mit mehreren gleichartigen Werken verbunden. Jedoch nicht alle diese Werke sind auch mit Ablässen versehen, sondern nur jene, die auf besondere Weise und in besonderer Gesinnung verrichtet werden. Bedingung der Ablassgewährung ist also hier, dass der Gläubige bei den Werken seiner täglichen Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens in der beschriebenen Weise seinen Geist zu Gott erhebt. Solches gelingt infolge der menschlichen Schwachheit freilich nicht häufig. Wenn aber jemand mit Sorgfalt und Eifer mehrmals am Tag in dieser Weise handelt, so gewinnt er verdientermaßen neben reichlichem Gnadenzuwachs auch vermehrten Straferlass und er kann durch seine Liebe den Seelen im Fegfeuer reichhaltiger zu Hilfe kommen. Ähnliches gilt auch für die beiden anderen Ablassgewährungen.

  • 4. Die drei Gewährungen stehen in vollkommenem und offensichtlichem Einklang mit dem Evangelium und mit der kirchlichen Lehre, wie sie durch das II. Vatikanische Konzil eindeutig vorgelegt wurde. Die den einzelnen Gewährungen angefügten Stellen aus der Heiligen Schrift und aus den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils sollen diese Übereinstimmung für die Gläubigen deutlich machen.

    I
    Demjenigen Christgläubigen wird ein Teilablass gewährt, der in seiner Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens mit demütigem Vertrauen seine Seele zu Gott erhebt und dabei wenigstens innerlich ein Stoßgebet verrichtet.
    Durch diese erste Gewährung werden die Gläubigen zur Erfüllung des Gebotes Christi «allezeit zu beten und darin nicht nachzulassen», angeleitet. Zugleich werden sie ermahnt, in der Erfüllung der je eigenen Pflichten danach zu streben, ihre Verbindung mit Christus zu bewahren und zu vertiefen.

    II
    Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der, geleitet vom Geiste des Glaubens, barmherzigen Sinnes sich selbst oder seine Güter im Dienst an den notleidenden Brüdern hingibt. Durch diese Ablassgewährung wird der Gläubige ermuntert, dem Beispiel und Auftrag Christi folgend vermehrt die Werke der Nächstenliebe und Barmherzigkeit zu üben. Es sind indes nicht alle Liebeswerke auch mit einem Ablass versehen, sondern nur jene, die «im Dienst an den notleidenden Brüdern» geschehen, etwa wenn es gilt, materielle Not zu lindern (Nahrung, Kleidung), oder «den inneren Menschen» durch Unterweisung oder Trost aufzurichten.

    III.
    Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der auf eine erlaubte Annehmlichkeit, im Geist der Buße freiwillig verzichtet. Mit dieser dritten Gewährung wird der Gläubige angespornt, seine Begierden zu zügeln, seinen Leib in Zucht zu nehmen und dem armen und duldsamen Christus ähnlich zu werden. Die Enthaltsamkeit wird umso wertvoller, je mehr sie aus Liebe geschieht, gemäß dem Wort des heiligen Leo des Großen: «Setzen wir für die Tugend ein, was wir dem Vergnügen entziehen. Aus der Enthaltsamkeit der Fastenden soll Erquickung für die Bedürftigen fließen».

  • Vollkommener Ablass (Siehe auch Ablassbedingungen!): Z.B. ROSENKRANZ: wenn es in einer Kirche, öffentlichen Kapelle, in der Familie, in der Ordensgemeinschaft oder frommen Vereinigung geschieht; ansonsten Teilablass!. Es genügt, ein Viertel des Rosenkranzes, d. h. ohne Unterbrechung: freudenreiche oder schmerzreiche oder glorreiche oder lichtreiche Geheimnisse (fünf Dekaden/Geheimnisse)…